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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – ZARTNER MEDIA Stand: 13. Juli 2026 1. GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen Christoph Zartner, handelnd unter Zartner Media, Eichendorffstraße 3, 85276 Pfaffenhofen, E-Mail: info@zartner.media – nachfolgend „ANBIETER“ – und seinen Auftraggebern – nachfolgend „KUNDE“ –, soweit ihre Geltung vereinbart wurde. 1.2. Diese AGB sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Für Aufträge von Verbrauchern sind diese AGB nicht vorgesehen. 1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, soweit der ANBIETER ihnen zugestimmt hat. Gesetzliche Regelungen zum Zusammentreffen widersprechender Geschäftsbedingungen bleiben unberührt. 1.4. Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB. Ergänzende oder abweichende Bestimmungen des angenommenen Angebots gehen diesen AGB vor. Die Aufnahme einer vorformulierten Bestimmung in ein Angebot macht diese allein noch nicht zu einer ausgehandelten Individualvereinbarung. 2. VERTRAGSSCHLUSS UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG 2.1. Allgemeine Leistungsdarstellungen auf Websites, in sozialen Medien oder Präsentationen sind grundsätzlich unverbindliche Informationen und keine Vertragsangebote. Ausdrücklich abgegebene verbindliche Zusagen bleiben unberührt. 2.2. Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, Termine, Vertragsbeginn und Laufzeit ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und ergänzenden Vereinbarungen. 2.3. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, insbesondere durch Unterzeichnung, elektronische Signatur oder Annahme per E-Mail. Andere gesetzlich zulässige Formen des Vertragsschlusses bleiben möglich. Eine Annahme mit Änderungen bedarf einer entsprechenden Einigung. 2.4. Diese AGB werden dem KUNDEN vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt oder in speicherbarer Form zugänglich gemacht; ihre Einbeziehung wird vereinbart. Eine spätere Änderung dieser AGB ändert bestehende Verträge nicht ohne entsprechende Vereinbarung. 3. LEISTUNGEN UND LEISTUNGSCHARAKTER 3.1. Der ANBIETER erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Social-Media- und Content-Marketing, Foto- und Videoproduktion, Grafik- und Texterstellung, Veröffentlichung und Betreuung von Inhalten, Recruiting-Marketing, Kundengewinnung, Werbekampagnen, Marketingberatung sowie Analyse und Optimierung. Hinzukommen können die Erstellung und Betreuung von Landingpages, Funnels und Formularen sowie die Einrichtung und Anbindung von CRM-Systemen. 3.2. Geschuldet sind die vereinbarten Leistungen. Art, Anzahl, Format und Verwendungszweck der Arbeitsergebnisse sowie bei laufender Betreuung Leistungszeitraum und enthaltene Tätigkeiten werden im Angebot oder in einer ergänzenden Leistungsbeschreibung festgelegt. Bei kombinierten Aufträgen werden Produktionsleistungen, laufende Betreuung und gegebenenfalls technische Betriebsleistungen sowie der jeweilige Zahlungsplan nachvollziehbar beschrieben. 3.3. Bei laufender Beratung, Kampagnenbetreuung und Optimierung schuldet der ANBIETER die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten. Eine bestimmte Zahl von Bewerbungen, Einstellungen, Leads, Verkäufen, Followern oder Interaktionen sowie bestimmte Reichweiten oder Umsätze werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Prognosen und Zielwerte sind ohne entsprechende Zusage keine Erfolgsgarantie. 3.4. Vereinbarte konkrete Arbeitsergebnisse, insbesondere Foto-, Video-, Grafik- oder funktionsfähige Funnelproduktionen, sind entsprechend der Leistungsbeschreibung herzustellen. Die rechtliche Einordnung einer Leistung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten insbesondere dessen gesetzliche Abnahme- und Mängelregelungen. 3.5. Der ANBIETER darf geeignete Mitarbeiter, Freelancer und Subunternehmer einsetzen. Seine vertragliche Verantwortung bleibt bestehen. Datenschutzrechtliche Anforderungen an weitere Auftragsverarbeiter sind zusätzlich einzuhalten. 3.6. Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen und daraus entstehende Mehrkosten bedürfen einer Vereinbarung. Einseitige Änderungen vereinbarter Mengen, wesentlicher Funktionen oder Vergütungen sind durch diese AGB nicht gestattet. 3.7. Der ANBIETER kann zur Unterstützung seiner Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit dies mit dem vereinbarten Leistungsumfang, den zugesagten Eigenschaften der Ergebnisse und den gesetzlichen Anforderungen vereinbar ist. Wesentliche KI-generierte oder KI-veränderte Darstellungen, insbesondere virtuelle Einrichtungen, bauliche Veränderungen sowie die künstliche Erzeugung oder Veränderung erkennbarer Personen oder Stimmen, werden hinsichtlich Art und Zweck vor ihrer Erstellung mit dem KUNDEN vereinbart. Übliche technische Hilfsmittel zur Bearbeitung, etwa Rauschreduzierung oder automatische Untertitelung, bedürfen keiner gesonderten Vereinbarung, soweit keine wesentliche inhaltliche Veränderung erfolgt. 3.8. Der ANBIETER prüft KI-gestützte Ergebnisse vor der Bereitstellung oder Veröffentlichung im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und erkennbare Fehler. Visualisierungen geplanter, möglicher oder fiktiver Zustände dürfen nicht als tatsächlich vorhandene Eigenschaften dargestellt werden. Die Parteien stimmen erforderliche Hinweise und Kennzeichnungen sowie deren Umsetzung vor der Veröffentlichung ab. Gesetzlich oder durch die vereinbarte Plattform erforderliche Kennzeichnungen werden von der jeweils verantwortlichen Partei vorgenommen; eigene gesetzliche Pflichten des ANBIETERS bleiben unberührt. Eine Freigabe des KUNDEN ersetzt keine gesetzlich erforderliche Kennzeichnung. 3.9. Die Verarbeitung personenbezogener Daten oder vertraulicher Kundeninformationen durch KI-Dienste erfolgt nur, soweit sie für den vereinbarten Zweck zulässig ist und die erforderlichen datenschutzrechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind Ziffern 16 und 17 zu beachten. Eine Verwendung solcher Daten oder Informationen zum Training von KI-Modellen ist von der Beauftragung nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung sowie gegebenenfalls zusätzlicher Rechtsgrundlagen und Einwilligungen. 3.10. Bei KI-gestützten Ergebnissen kann der urheberrechtliche Schutz einzelner Bestandteile je nach menschlichem Gestaltungsbeitrag fehlen oder eingeschränkt sein. Die vereinbarte Verwendung der gelieferten Ergebnisse bleibt geschuldet; die Rechte- und Lizenzregelungen nach Ziffer 14 gelten entsprechend, soweit Rechte bestehen. Eine Ausschließlichkeit oder Schutzfähigkeit wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Verantwortung des ANBIETERS für vertragsgemäße Leistungen und Rechte Dritter bleibt unberührt. 4. SOCIAL MEDIA, CONTENT UND RECRUITING 4.1. Anzahl und Art der Inhalte, Kanäle, Produktionsumfang, Veröffentlichungsrhythmus und gegebenenfalls Community-Management ergeben sich aus dem Angebot. Bei Mengenangaben soll zwischen Leistungen je Kalenderwoche und je Monat unterschieden werden. 4.2. Der ANBIETER kann die operative Umsetzung innerhalb der vereinbarten Strategie fachgerecht optimieren. Wesentliche inhaltliche oder strategische Änderungen werden mit dem KUNDEN abgestimmt. 4.3. Recruiting-Leistungen umfassen nur die vereinbarten Marketing- und gegebenenfalls Bewerbermanagementleistungen. Auswahlentscheidungen, Einstellung und Abschluss von Arbeitsverträgen liegen beim KUNDEN. Eine Personalvermittlung oder umfassende Bewerberprüfung ist nur geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart wurde. 4.4. Der KUNDE prüft seine Unternehmens-, Stellen-, Produkt- und Angebotsangaben auf sachliche Richtigkeit und Aktualität. Eine umfassende rechtliche Prüfung seiner Geschäftsmodelle, Angebote oder Stellenbedingungen ist nicht Bestandteil der Marketingleistung. Eigene gesetzliche Pflichten sowie vertragliche Prüf- und Hinweispflichten des ANBIETERS bleiben unberührt. 5. WERBEKAMPAGNEN, MEDIABUDGET UND DRITTKOSTEN 5.1. Die Einrichtung und Betreuung von Werbekampagnen ist nur geschuldet, soweit vereinbart. Werbe- und Mediabudgets sind nicht im Honorar enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. 5.2. Vor Kampagnenbeginn vereinbaren die Parteien das freigegebene Budget einschließlich Bezugszeitraum. Der ANBIETER richtet Kampagnen innerhalb dieses Rahmens ein und überwacht den Mitteleinsatz im vereinbarten Betreuungsumfang. Budgeterhöhungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des KUNDEN, mindestens in Textform. Plattformbedingte Schwankungen bei Tagesbudgets sind bei der Budgetplanung zu berücksichtigen. 5.3. Die Abrechnung von Werbebudgets erfolgt nach Möglichkeit direkt zwischen KUNDE und Plattform. Der ANBIETER ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet. 5.4. Kostenpflichtige Tool-Abonnements, Lizenzen und sonstige Fremdleistungen zulasten des KUNDEN werden nur auf Grundlage einer vorherigen Kostenvereinbarung veranlasst. Darin wird auch festgelegt, wer Vertragspartner des Drittanbieters wird. 5.5. Der KUNDE gewährt die für die vereinbarten Aufgaben erforderlichen Zugriffsrechte. Werbekonten und Unternehmensprofile sollen, soweit möglich, dem KUNDEN zugeordnet bleiben. Zugriffe des ANBIETERS werden auf den erforderlichen Umfang beschränkt. 6. MITWIRKUNG UND VERZÖGERUNGEN 6.1. Der KUNDE stellt die erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen zu vereinbarten Terminen bereit. Fehlt eine Terminvereinbarung, fordert der ANBIETER die erforderliche Mitwirkung mit angemessenem Vorlauf an. 6.2. Der KUNDE ist für die sachliche Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich und weist auf Änderungen hin. Er stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Inhalte für den mitgeteilten Vertragszweck verwendet werden dürfen. 6.3. Die Parteien stimmen vor Aufnahmen erkennbarer Personen ab, wer erforderliche Informationen, Einwilligungen und sonstige Freigaben einholt und dokumentiert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt dies der KUNDE für die von ihm zur Teilnahme vorgesehenen Personen. Dem ANBIETER werden die erforderlichen Nachweise auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Eigene datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Pflichten des ANBIETERS bleiben unberührt. 6.4. Behindert fehlende Mitwirkung die Leistung, informiert der ANBIETER den KUNDEN über die fehlende Handlung und die absehbaren Folgen und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Betroffene Termine verschieben sich um die tatsächlich verursachte Verzögerung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Nicht betroffene Leistungen werden weiter erbracht. 6.5. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Mitwirkung richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gegebenenfalls §§ 615 und 642 BGB. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten oder Verdienste werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. 6.6. Fehlende Mitwirkung führt nicht allein zu einem pauschalen Verfall noch geschuldeter Arbeitsergebnisse. Die Parteien stimmen die weitere Durchführung ab. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften keine Nachleistungspflicht besteht, bleibt es dabei. Eine automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit ist damit nicht verbunden. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. 7. FREIGABEN, ÄNDERUNGEN UND KORREKTUREN 7.1. Soweit eine Freigabe vorgesehen ist, legt der ANBIETER die Inhalte rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung vor und benennt eine angemessene Rückmeldefrist. Der KUNDE übermittelt Änderungswünsche möglichst gebündelt. 7.2. Schweigen oder Fristablauf gelten nicht als Veröffentlichungsfreigabe. Ohne erforderliche Freigabe erfolgt keine Veröffentlichung. Eine Freigabe kann auch für einen hinreichend bestimmten Redaktionsplan oder eine festgelegte Inhaltsserie erteilt werden. Für Verzögerungen gilt Ziffer 6. 7.3. Anzahl und Umfang enthaltener gestalterischer Korrekturschleifen richten sich nach dem Angebot. Eine Korrekturschleife umfasst eine gebündelte Rückmeldung zu einer vorgelegten Version innerhalb des vereinbarten Konzepts. 7.4. Zusätzliche Änderungswünsche, nachträgliche Konzeptänderungen und vom KUNDEN gewünschte Neuproduktionen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nur nach vorheriger Vereinbarung über Aufwand, Vergütung und gegebenenfalls Terminfolgen ausgeführt. 7.5. Die Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen von der vereinbarten Leistung ist keine zusätzlich zu vergütende gestalterische Korrekturschleife. Gesetzliche Mängelrechte werden durch Freigaben oder vereinbarte Korrekturlimits nicht ausgeschlossen. Die gesetzlichen Wirkungen einer Abnahme bleiben unberührt. 8. PRODUKTIONSTERMINE, ABSAGEN UND REISEKOSTEN 8.1. Produktionstermine, Orte und erforderliche Vorbereitungen werden abgestimmt. Erforderliche Zutritts- und Aufnahmeerlaubnisse werden von der hierfür vereinbarten Partei beschafft. 8.2. Beide Parteien teilen erkennbare Terminprobleme unverzüglich mit. Bei Verschiebungen bemühen sie sich um einen geeigneten Ersatztermin. 8.3. Eine pauschale Ausfall- oder Stornogebühr wird durch diese AGB nicht vereinbart. Ansprüche wegen Absage, Verschiebung oder Kündigung richten sich nach gesonderten Vereinbarungen oder den gesetzlichen Vorschriften. 8.4. Soweit danach erstattungsfähige Fremdkosten anfallen, werden nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt, die im Rahmen des Auftrags berechtigt veranlasst wurden und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermieden werden konnten. Erstattungen, Stornogutschriften und ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Eine doppelte Berechnung desselben Aufwands erfolgt nicht. 8.5. Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten werden nach der vorherigen Vereinbarung abgerechnet. Kostenpflichtige Zusatzreisen werden vor ihrer Durchführung abgestimmt. 8.6. Bei Krankheit oder anderen Hindernissen aufseiten des ANBIETERS informiert dieser unverzüglich und schlägt, soweit zumutbar, einen Ersatztermin oder geeigneten Ersatz vor. Eine solche Mitteilung beseitigt keine gesetzlichen Ansprüche des KUNDEN. 9. VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNGSVERZUG 9.1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. 9.2. Laufende Vergütungen werden nach dem vereinbarten Abrechnungsplan berechnet. Ohne abweichende Vereinbarung wird ein monatliches Betreuungshonorar für Dienstleistungen nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung im Voraus kann im Angebot oder durch gesonderte Vereinbarung festgelegt werden. Für Werkleistungen gilt Ziffer 9.3; die rechtliche Einordnung nach Ziffer 3.4 bleibt maßgeblich. 9.3. Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Abnahme. Vorschüsse, Abschläge oder Meilensteinzahlungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage. 9.4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der sonstigen gesetzlichen oder vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Abweichend vereinbarte Zahlungspläne gehen vor. 9.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der ANBIETER darf Leistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten oder aussetzen. Eine beabsichtigte Aussetzung kündigt er, soweit zumutbar, mit angemessener Frist an. Gesetzliche Rechte des KUNDEN zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung bleiben unberührt. 10. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG 10.1. Beginn, feste Laufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Angebot. Diese AGB begründen für sich genommen weder eine Mindestlaufzeit noch eine automatische Vertragsverlängerung. 10.2. Bei zeitlich befristeten laufenden Dienstleistungsverträgen endet die Zusammenarbeit mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, sofern keine Fortsetzung vereinbart oder gesetzlich begründet wird. Für unbefristete Verträge gelten mangels abweichender Vereinbarung die gesetzlichen Kündigungsregelungen. 10.3. Für Werkverträge bleibt insbesondere das Kündigungsrecht des KUNDEN nach § 648 BGB bestehen. Die Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Anrechnungen. 10.4. Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Sonderkündigungsrechte bleiben unberührt. 10.5. Kündigungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt, wird dadurch keine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung geschaffen. 11. DRITTPLATTFORMEN UND TECHNISCHE ÄNDERUNGEN 11.1. Externe Social-Media-, Werbe-, Hosting-, Funnel-, Cloud- und Analyseplattformen werden von Dritten betrieben. Deren dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktionen oder die Freigabe jeder Anzeige werden vom ANBIETER nicht garantiert. 11.2. Bei einer für den Auftrag relevanten Störung oder Sperrung informiert der ANBIETER den KUNDEN und ergreift die im vereinbarten Leistungsumfang zumutbaren Maßnahmen zur Klärung oder Anpassung. 11.3. Wesentliche Änderungen von Plattform, Leistungsumfang oder Kosten bedürfen einer Vereinbarung. Operative Anpassungen innerhalb des unveränderten Leistungsumfangs sind möglich, sofern sie für den KUNDEN zumutbar sind und vereinbarte wesentliche Eigenschaften erhalten bleiben. 11.4. Die Verantwortung des ANBIETERS für eigene Pflichtverletzungen und für Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist, bleibt bestehen. Ob und in welchem Umfang bei einem Ausfall weiterhin Vergütung geschuldet wird, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften. Ziffer 18 bleibt unberührt. 12. HÖHERE GEWALT UND LEISTUNGSHINDERNISSE 12.1. Verhindern unvorhersehbare, auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Partei die Leistung vorübergehend, verschieben sich betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Voraussetzung ist, dass die Behinderung für die Verzögerung tatsächlich ursächlich ist. 12.2. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über Art, voraussichtliche Dauer und Folgen der Behinderung und bemüht sich um zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Gewöhnliche Personalengpässe, beherrschbare technische Defekte oder gewöhnliche Ausfälle von Subunternehmern gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt. 12.3. Bei dauerhafter Unmöglichkeit, unzumutbarer Verzögerung oder Wegfall des Leistungsinteresses gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere hinsichtlich Rücktritt, Kündigung, Vergütungsentfall und Rückzahlung. Eine Verpflichtung zu unbegrenztem Abwarten oder zur Bezahlung endgültig entfallender Leistungen wird durch diese Bestimmung nicht begründet. 13. ABNAHME UND MÄNGELRECHTE 13.1. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, stellt der ANBIETER das fertiggestellte Ergebnis zur Prüfung bereit und fordert zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 13.2. Der KUNDE teilt festgestellte Mängel nachvollziehbar mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. 13.3. Eine Veröffentlichungsfreigabe und die werkvertragliche Abnahme sind nicht automatisch gleichzusetzen. Eine gesetzliche Abnahmefiktion ersetzt insbesondere keine nach Ziffer 7 erforderliche Veröffentlichungsfreigabe. 13.4. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Dem ANBIETER ist die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Rein subjektive Geschmacksänderungen begründen keinen Mangel, wenn das Ergebnis den vereinbarten Anforderungen entspricht. 14. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE 14.1. Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der KUNDE erhält die nachfolgend geregelten Nutzungsrechte an den geschuldeten finalen Arbeitsergebnissen, soweit daran Schutzrechte bestehen. 14.2. Nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der KUNDE ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigene Unternehmenskommunikation und das eigene Marketing. Dies umfasst insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung auf eigenen Websites und Landingpages, in sozialen Medien, in organischen Beiträgen und bezahlten Werbeanzeigen sowie in Präsentationen, Vertriebsunterlagen und Printmedien. Abweichende, vorab vereinbarte Nutzungsbeschränkungen nach Ziffer 14.5 bleiben maßgeblich. 14.3. Stellt der ANBIETER ein finales Ergebnis vor vollständiger Zahlung ausdrücklich zur Veröffentlichung bereit oder veröffentlicht er es auftragsgemäß selbst, ist die entsprechende vertragsgemäße Nutzung bereits vor Zahlung gestattet. Bei Zahlungsverzug kann der ANBIETER diese vorläufige Gestattung nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist und ausdrücklicher Ankündigung für die Zukunft widerrufen. Die gesetzlich berechtigte Zurückbehaltung von Zahlungen begründet keinen Zahlungsverzug. Nach vollständiger Zahlung gelten die Rechte nach Ziffer 14.2. 14.4. Der KUNDE darf finale Ergebnisse an beauftragte Agenturen, Druckereien und andere Dienstleister zur Durchführung seiner eigenen Marketingmaßnahmen weitergeben. Die hierfür erforderliche Nutzung durch diese Dienstleister sowie die für die vereinbarte Veröffentlichung erforderliche Rechtseinräumung an Plattformbetreiber sind umfasst. Abweichungen hiervon bei fremden Bestandteilen bedürfen einer vorherigen konkreten Vereinbarung nach Ziffer 14.5. Eine eigenständige Verwertung durch Dritte oder ein Weiterverkauf ist vorbehaltlich Ziffer 14.10 nicht gestattet. Die Nutzung für andere Unternehmen bedarf außerhalb der Fälle nach Ziffer 14.10 einer gesonderten Vereinbarung; eigene Marken des beauftragenden Unternehmens sind vom vereinbarten Unternehmensmarketing umfasst. 14.5. Der ANBIETER wählt Musik, Stockmaterial, Schriften, Templates und sonstige fremde Bestandteile so aus, dass die vereinbarte Verwendung zulässig ist. Erforderliche Abweichungen vom Nutzungsumfang nach Ziffer 14.2, insbesondere Beschränkungen auf bestimmte Plattformen, Zeiträume oder organische Veröffentlichungen, werden dem KUNDEN vor ihrem Einsatz konkret mitgeteilt und bedürfen seiner Zustimmung. Zusätzliche Lizenzkosten bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Ein pauschaler Verweis auf fremde Lizenzbedingungen schränkt die vereinbarten Rechte nicht nachträglich ein. Eine isolierte Nutzung oder Weitergabe fremder Einzelbestandteile außerhalb des finalen Ergebnisses ist nur gestattet, soweit die betreffenden Rechte dies erlauben. 14.6. Der ANBIETER beschafft von eingesetzten Urhebern und Dienstleistern die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte und Zustimmungen. Dies umfasst insbesondere die Befugnis, dem KUNDEN die vereinbarten Nutzungsrechte einzuräumen, die Nutzung durch dessen Dienstleister und vereinbarte Plattformen nach Ziffer 14.4, die Anpassungen nach Ziffer 14.7 sowie bei Agenturaufträgen die Rechtseinräumung an den vereinbarten Endkunden nach Ziffer 14.10. Vorher konkret vereinbarte Beschränkungen nach Ziffer 14.5 bleiben maßgeblich. Gesetzlich zwingende Rechte der Urheber bleiben unberührt. Erforderliche Urheber- oder Lizenzhinweise teilt der ANBIETER dem KUNDEN rechtzeitig vor der vorgesehenen Nutzung mit. Soweit rechtlich zulässig und von den beschafften Rechten gedeckt, bedarf die vertragsgemäße Nutzung keiner Nennung des ANBIETERS. 14.7. Der KUNDE darf für seine vereinbarten Nutzungszwecke übliche technische und gestalterische Anpassungen vornehmen oder vornehmen lassen, insbesondere Größen- und Formatanpassungen, Zuschnitte, Untertitel und die Ergänzung eigener Logos oder Texte. Entstellende Veränderungen sowie Eingriffe in Rechte Dritter sind nicht gestattet. Konkret vereinbarte Fremdlizenzbeschränkungen bleiben zu beachten. 14.8. Rohmaterial, unbearbeitete Aufnahmen, offene Schnitt- und Projektdateien, Presets und sonstige Produktions- oder Arbeitsdateien sind nicht geschuldet, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Allgemeine Methoden und wiederverwendbare Werkzeuge des ANBIETERS werden nicht exklusiv übertragen; die vereinbarte Nutzung der finalen Ergebnisse bleibt gewährleistet. Kundendaten und datenschutzrechtliche Rückgabepflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen. 14.9. Der KUNDE räumt dem ANBIETER an bereitgestellten Inhalten die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Rechte ein, einschließlich der erforderlichen Bearbeitung und Einbindung von Erfüllungsgehilfen und vereinbarten Plattformen. Diese Rechte sind auf den Auftragszweck beschränkt. Für eine eigenständige Referenznutzung gilt Ziffer 19. 14.10. Ist der KUNDE eine Agentur oder ein sonstiger Dienstleister und beauftragt er den ANBIETER vereinbarungsgemäß mit der Erstellung von Ergebnissen für einen bestimmten Endkunden, umfasst der Vertragszweck auch die Nutzung durch diesen Endkunden. Der KUNDE darf die finalen Ergebnisse im Rahmen dieses Auftrags an den Endkunden weitergeben und ihm einfache Nutzungsrechte im Umfang der Ziffern 14.2, 14.4 und 14.7 einräumen. Die eigene Unternehmenskommunikation und das eigene Marketing beziehen sich in diesem Fall auf das Unternehmen des Endkunden. Die Vergütung für diese Weitergabe im Rahmen des Agenturauftrags ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Endkunde und vorgesehene Nutzung werden vor Produktionsbeginn benannt oder im Auftrag eindeutig bestimmbar festgelegt. Die Voraussetzungen des Rechteerwerbs nach Ziffern 14.2 und 14.3 sowie vorab vereinbarte Fremdlizenzbeschränkungen nach Ziffer 14.5 gelten auch hierfür. Die Nutzung für weitere, nicht vom Auftrag umfasste Endkunden sowie der isolierte Weiterverkauf fremder Einzelbestandteile sind nicht umfasst. Der KUNDE gibt dem Endkunden mitgeteilte Nutzungsbeschränkungen und erforderliche Lizenzhinweise weiter. Eine Übertragung des Vertrags oder eine Befreiung des KUNDEN von seinen Zahlungspflichten ist damit nicht verbunden. 15. BEREITSTELLUNG UND AUFBEWAHRUNG 15.1. Finale Dateien werden in den vereinbarten Formaten digital bereitgestellt. Soweit keine längere Bereitstellung vereinbart ist, stehen sie mindestens 30 Kalendertage ab Mitteilung des funktionsfähigen Downloadzugangs zur Verfügung. Die Downloadfrist wird bei Bereitstellung mitgeteilt. Bei einem vom ANBIETER zu vertretenden Zugangsausfall wird eine entsprechend verlängerte Downloadmöglichkeit gewährt. 15.2. Der KUNDE sichert die finalen Dateien innerhalb dieser Frist für seine dauerhafte Nutzung. Eine unbegrenzte Cloud-Bereitstellung oder Archivierung finaler Dateien ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Gesetzliche Pflichten und die Verantwortung des ANBIETERS für eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt. 15.3. Produktions- und Arbeitsdateien einschließlich Rohmaterial werden für sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Produktion aufbewahrt, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist und keine vorrangige Lösch- oder Rückgabepflicht besteht. Abschluss ist die Abnahme, soweit erforderlich, ansonsten die vollständige Bereitstellung der vereinbarten finalen Ergebnisse. 15.4. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Produktions- und Arbeitsdateien gelöscht werden, soweit keine gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Aufbewahrungspflichten bestehen und sie nicht zur Bearbeitung bereits geltend gemachter Ansprüche benötigt werden. Die Aufbewahrung allein begründet keinen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien. 15.5. Gesetzliche Datenschutzpflichten und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung, insbesondere hinsichtlich Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten, gehen den vorstehenden Aufbewahrungsregelungen vor. Ziffer 15.3 begründet keine allgemeine sechsmonatige Speicherfrist für Bewerber- oder Leaddaten. 16. DATENSCHUTZ 16.1. Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Ihre datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach der tatsächlichen Verarbeitung und werden nicht allein durch eine Bezeichnung in diesen AGB festgelegt. 16.2. Liegt Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor deren Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, Sicherheit, weitere Auftragsverarbeiter, Unterstützungspflichten sowie Rückgabe und Löschung. Bei gemeinsamer Verantwortlichkeit treffen die Parteien die erforderliche Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. 16.3. Vor dem Einsatz von Formularen, Funnels, CRM-Anbindungen oder Tracking stimmen die Parteien die Verantwortlichkeiten für Datenschutzhinweise, Rechtsgrundlagen, erforderliche Einwilligungen, Zugriffsrechte und Löschfristen ab. Notwendige Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen für eingesetzte Dienstleister und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen sind vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung sicherzustellen. 16.4. Der KUNDE verantwortet die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenbereitstellung und seiner eigenen Verarbeitung. Die eigenen Pflichten des ANBIETERS bleiben unberührt. Bewerber- und Leaddaten werden nicht ohne eigenständige Rechtsgrundlage für eigene Werbung oder fremde Kunden des ANBIETERS verwendet. 17. VERTRAULICHKEIT 17.1. Beide Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche Informationen der anderen Partei, insbesondere Zugangsdaten, Strategien, Kalkulationen und interne Unterlagen, vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. 17.2. Nicht erfasst sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden. 17.3. Eine Weitergabe an Mitarbeiter, Berater oder Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit sie für die Vertragsdurchführung erforderlich und eine angemessene Vertraulichkeit gewährleistet ist. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert. 17.4. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange das berechtigte Geheimhaltungsinteresse besteht. 18. HAFTUNG 18.1. Der ANBIETER haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 18.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. 18.3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie oder soweit zwingende gesetzliche Haftung besteht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder zwingenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 18.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des ANBIETERS. Ansprüche auf Vertragserfüllung und gesetzliche Mängelrechte werden durch die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen nicht als solche ausgeschlossen. 19. REFERENZNUTZUNG UND VERTRAGSENDE 19.1. Die Nutzung von Namen, Logos, Arbeitsergebnissen oder Kampagnenergebnissen des KUNDEN für Referenzen oder Eigenwerbung bedarf seiner vorherigen Zustimmung. Umfang, Kanäle und gegebenenfalls Dauer werden abgestimmt. Erforderliche zusätzliche Rechte und Rechtsgrundlagen, insbesondere bei erkennbaren Personen, müssen vorliegen. 19.2. Bei Vertragsende stellt der ANBIETER dem KUNDEN die nach dem Vertrag geschuldeten Ergebnisse, kundenbezogenen Zugänge und übergabepflichtigen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und zwingende datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt. Der Ausschluss von Rohmaterial und offenen Projektdateien nach Ziffer 14.8 gilt weiterhin. 19.3. Die Parteien stimmen rechtzeitig ab, ob und wann laufende Anzeigen beendet werden und wer Konten, Funnels und kostenpflichtige Tools weiterbetreibt. Ohne abweichende Vereinbarung beendet der ANBIETER die von ihm betreuten kostenpflichtigen Anzeigenschaltungen mit Ende der Betreuung und weist den KUNDEN rechtzeitig darauf hin. Eine Fortführung durch den KUNDEN oder einen Nachfolger kann vereinbart werden. 19.4. Bei Funnels, Landingpages, CRM-Konfigurationen und sonstigen Tool-Projekten legen die Parteien im Angebot oder vor Auswahl des Systems fest, wem das verwendete Konto zugeordnet ist, wer laufende Gebühren trägt, für welchen Zeitraum der technische Betrieb geschuldet ist und in welchem Umfang eine Übergabe oder Übertragung erfolgt. Bekannte technische oder lizenzrechtliche Übertragungsbeschränkungen legt der ANBIETER vor der Auswahl des Systems offen. Dauerhafte Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf zeitlich unbegrenztes Hosting, Tool-Abonnements, Wartung oder Betreuung. Eine Übertragung auf andere Konten oder Systeme ist im vereinbarten Umfang geschuldet; zusätzlich beauftragte Migrationen werden gesondert vereinbart. Der ANBIETER weist rechtzeitig vor dem Ende eines vereinbarten Betriebszeitraums auf eine bevorstehende Abschaltung und die vereinbarten Möglichkeiten zur Übergabe, zum Datenexport oder zum Weiterbetrieb hin. Eine vorzeitige Einstellung geschuldeter Betriebsleistungen wird dadurch nicht gestattet. Rechte an Kundendaten und zwingende Herausgabepflichten bleiben unberührt. 19.5. Nicht mehr erforderliche Berechtigungen und Zugriffe des ANBIETERS werden nach erfolgter Übergabe aufgehoben. Die dauerhaften Nutzungsrechte an bezahlten Ergebnissen bestehen im vereinbarten Umfang fort. 20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 20.1. Es gilt deutsches Recht. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. 20.2. Gehören beide Vertragsparteien jeweils zu dem in § 38 Abs. 1 ZPO genannten Personenkreis der Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des ANBIETERS als Gerichtsstand vereinbart. Andernfalls gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 20.3. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen, auch mündlicher, bleibt unberührt. 20.4. Die Folgen unwirksamer oder nicht einbezogener AGB-Bestimmungen richten sich nach § 306 BGB. An ihre Stelle treten, soweit vorgesehen, die gesetzlichen Vorschriften.